Eine Patchworkfamilie entsteht, wenn Eltern nach einer Trennung neue Partnerschaften eingehen. Rechtlich gibt es dabei besondere Fragestellungen: Verheiratete Stiefeltern dürfen – soweit es die Umstände erfordern – den obsorgeberechtigten Ehepartner zwar in Angelegenheiten des täglichen Lebens bei der Obsorge minderjähriger Stiefkinder unterstützen, eine vollwertige Elternschaft zum Stiefkind entsteht aber erst durch eine Adoption.
Unter einer Adoption versteht man einen schriftlichen Vertrag, mit dem eine Wahlkindschaft begründet wird. Dabei müssen die Adoptierenden mindestens 25 Jahre alt und älter als das Wahlkind sein. Eine Adoption bedarf einer gerichtlichen Genehmigung, setzt ein entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis sowie die Zustimmung aller Beteiligten voraus. So ist etwa bei minderjährigen Kindern grundsätzlich die Einwilligung beider leiblichen Elternteile erforderlich. Begleitet wird so ein Adoptionsverfahren von einem Notariat, das für eine rechtssichere Umsetzung sorgt.
Ein adoptiertes Kind erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind, hat beispielsweise gegenüber dem Adoptivelternteil Unterhaltsanspruch. Aber Achtung: Bestimmte Verpflichtungen der leiblichen Eltern können bestehen bleiben. Etwa müssen die leiblichen Eltern unter Umständen weiterhin für Unterhalt und Ausstattung des Kindes sorgen, soweit die Adoptiveltern dazu nicht in der Lage sind. Um die Adoption rechtssicher zu gestalten, ist eine notarielle Beratung sinnvoll.
Besondere Sorgfalt im Erbrecht
Auch im Erbrecht ist bei einer Patchworkfamilie besondere Sorgfalt geboten: Stiefkinder haben gegenüber dem Stiefelternteil kein gesetzliches Erbrecht und müssen – sofern sie vom Stiefelternteil etwas erben sollen – ausdrücklich in einem Testament bedacht werden. Ehepartner:innen erben neben Nachkommen – egal ob leiblich oder adoptiert – nur ein Drittel. Bringt also ein Ehepartner ein Kind mit, sollte daher etwa bei der Schaffung eines gemeinsamen Eigenheimes über eine testamentarische Regelung nachgedacht werden.
Selbiges ist auch zu empfehlen, wenn ein Ehepartner keine leiblichen Kinder und keine Adoptivkinder, sondern „nur“ Stiefkinder hat. Der Ehepartner erbt von seinem kinderlosen Partner neben lebenden Eltern nämlich grundsätzlich nur zwei Drittel. Nur wenn beide Elternteile des kinderlosen Ehepartners vorverstorben sind, erbt der Ehepartner von Gesetzes wegen alleine.
Für Lebensgefährt:innen gibt es überhaupt nur ein außerordentliches Erbrecht – ohne Testament erben sie nur, wenn es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt. So verdrängt – ohne Testament – beispielsweise sogar ein dem Verstorbenen unbekannter Großcousin des Verstorbenen das außerordentliche Erbrecht von dessen/deren Lebensgefährten/in.
Eine rechtzeitige erbrechtliche Regelung beim Notariat hilft, den eigenen Willen abzusichern und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Mag. Katharina Kostmann, Notariatskandidat, Wolfsberg
Eine Patchworkfamilie ist besonders bunt und bereichernd, bringt aber auch besondere rechtliche Herausforderungen mit sich. Rechtliche Beratung schafft Klarheit und verhindert Konflikte.