Mit dem im Dezember 2025 beschlossenen Elektrizitätswirtschaftsgesetz wurde die Modernisierung des derzeitigen Strommarktsystems eingeleitet. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit zu stärken, erschwinglichen Strom aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen, den Ausbau und die Digitalisierung der Netze voranzutreiben sowie die Rechte der EndverbraucherInnen zu stärken.
Der Weg zum Gesetz war nicht einfach, ist aber gelungen. Das liegt nicht nur an der Komplexität der Materie und den verschiedenen Interessenlagen, sondern auch an der verfassungsrechtlich festgelegten Aufteilung des „Elektrizitätswesens“ zwischen Bund und Ländern. Nachdem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz in die Kompetenzen der Bundesländer eingreift, war eine Zweidrittelmehrheit für die Beschlussfassung notwendig. Damit ist einerseits eine gewisse Stabilität des Gesetzes gegen vorschnelle Abänderungen sichergestellt, andererseits werden kleinteilige Änderungen, die in neuen Gesetzen oftmals notwendig sind, erschwert, da eine Verfassungsmehrheit erforderlich ist.
Schneller ans Netz
Ein Kernelement des Gesetzes ist, die Stromnetze an die Anforderungen des Erneuerbaren-Ausbaus anzupassen. Vielerorts geht der Ausbau erneuerbarer Energieträger schneller voran als der Netzausbau. Die Problematik von überlasteten Stromnetzen ist hinlänglich bekannt. Neuerungen gibt es daher beim Netzanschluss und -zugang, wo künftig die Möglichkeit eines „flexiblen Netzzugangs“ besteht, bei dem der Netzbetreiber mit dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage einen Netzzugang mit temporär einschränkbarem Einspeiserecht vereinbaren kann, bis die vollständige Netzkapazität für die geplante Stromeinspeisung vorliegt.
Der „flexible Netzzugang“ kann auf Verlangen des Anlagenbetreibers auch dauerhaft vereinbart werden. Damit sollen Ökostromanlagen schneller ans Netz gebracht werden. Zudem soll die Veröffentlichung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten durch den Netzbetreiber in einer eigens geschaffenen Internetplattform für mehr Transparenz sorgen.
Heiß diskutiert und schließlich beschlossen wurde auch die Spitzenkappung für neue Windkraft- und Photovoltaikanlagen, mit der die maximale Einspeiseleistung gezielt begrenzt werden soll. Bei neuen Photovoltaikanlagen (oder bei geändertem Netzzugang von PV-Anlagen) darf der Netzbetreiber die maximale Einspeiseleistung („netzwirksame Leistung“) auf bis zu 70 Prozent der Modulspitzenleistung entschädigungslos reduzieren. Kleine Anlagen bis 7 kW netzwirksamer Leistung sind davon ausgenommen.
Der Zweck dieser Maßnahme besteht darin, die Stromnetze zu Zeiten hoher Einspeiselasten zu entlasten, insbesondere dann, wenn zahlreiche Photovoltaikanlagen – etwa an sonnigen Sommertagen – gleichzeitig mit nahezu maximaler Leistung einspeisen. Damit einher geht auch die Verpflichtung, dass neue Stromerzeugungsanlagen ab 3,68 kW netzwirksamer Leistung ab Juni 2026 mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten sind. Dadurch können Netzbetreiber Anlagen im Anlassfall gezielt regeln. Das spart Netzausbaukosten.

Christoph Hammerl ist im Österreichischen Raiffeisenverband in der Abteilung Wirtschafts-, Agrar- und Europafragen tätig.
Apropos Netzentgelte: Hier gab es auch Neuerungen, die in der medialen Diskussion kaum zu überhören waren. Ab dem Jahr 2027 wird ein „Versorgungsinfrastrukturbeitrag“ für die Einspeisung von Strom fällig – aber nur für Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung größer als 20 kW. Unter netzwirksamer Leistung versteht man die vertraglich vereinbarte maximale Leistung einer Stromerzeugungsanlage, die tatsächlich ins Stromnetz eingespeist werden kann. Die genaue Höhe dieses Beitrags wird jährlich durch eine Verordnung festgelegt, wobei die entstehende Belastung pro Einspeiser 0,05 Cent/kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigen darf.
Hier wurde sicherlich eine hinnehmbare Lösung gefunden, die der Finanzierung neuer Projekte nicht im Wege steht und gleichzeitig Planungssicherheit schafft: Einerseits erfordert jede Anpassung der 0,05 Cent/kWh eine Zweidrittelmehrheit, andererseits bleibt durch die „20-kW-Grenze“ die Mehrheit der Photovoltaikanlagen weiterhin ausgenommen.
Erfreuliche Nachrichten gibt es auch bei den Energiespeichern: Sie bekommen im neuen Gesetz endlich die Rolle, die ihnen zusteht. Bisher wurden diese nämlich de facto nicht geregelt. Für systemdienlich betriebene Energiespeicher entfallen die Netznutzungs- und Netzverlustentgelte für einen Zeitraum von 20 Jahren, was die Attraktivität von Investitionen in solche Anlagen weiter erhöht.
Chancen für Unternehmen
Auch „Strombezugsverträge“, sogenannte „Power-Purchase-Agreements (PPA)“, wurden gesetzlich definiert. Darunter versteht man einen (in der Regel längerfristigen) Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem Endkunden über den unmittelbaren Bezug von erneuerbaren Strom, wobei Haushaltskunden und Kleinunternehmen davon ausgenommen sind. Beispielsweise kann ein Industrieunternehmen mit einem Betreiber eines Solar- oder Windparks einen „PPA“ abschließen, um dessen erneuerbaren Strom längerfristig direkt zu beziehen. Dadurch ergibt sich sowohl für den Anlagenbetreiber als auch für das Industrieunternehmen eine erhöhte Planungssicherheit.
Neu ist auch die Möglichkeit zur Errichtung von Direktleitungen, welche bis dato aufgrund höchstgerichtlicher Entscheidungen nur sehr eingeschränkt möglich waren. Damit kann, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen, der Strom direkt von der Erzeugungsanlage über eine private Leitung zur Verbrauchsanlage geliefert werden.
Eine interessante Option bietet auch die gesetzliche Bestimmung zur „Eigenversorgungsanlage“. Ein Praxisfall hierfür wäre beispielsweise, dass ein Unternehmen an seinem Hauptstandort den Überschussstrom der PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeist und dieser dann an einem anderen Standort desselben Unternehmens genutzt werden kann.
Neues für Bürgerenergie
Bürgerenergie hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen und wird im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz besonders berücksichtigt. Die wesentlichste Bestimmung hierfür ist der § 68 ElWG zur „Gemeinsamen Energienutzung“, welcher künftig die gesetzliche Basis für alle Bürgerenergieformen (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, „Peer-to-Peer“-Verträge, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen) bildet. Im Zuge dessen wird vorausgesetzt, dass nur „aktive Kunden“ an der „Gemeinsamen Energienutzung“ teilnehmen dürfen, wodurch eine Teilnahme von beispielsweise Energieversorgungsunternehmen ausgeschlossen wird.
Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bedeutet das, dass künftig neben den schon bekannten Anforderungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes auch die neuen Bestimmungen des ElWG mitberücksichtigt werden müssen. Großunternehmen (gem. KMU-Definition) sind daher weiterhin von der Teilnahme ausgeschlossen. Diese können – unter Einhaltung gewisser Vorgaben – an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen oder sich eines „Peer-to-Peer“-Vertrages bedienen.
Mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden sind die neu eingeführten Lieferantenverpflichtungen, die sich auch auf Energiegemeinschaften und deren Mitglieder auswirken: Sie betreffen Haushaltskunden mit Erzeugungsanlagen über 30 kW ebenso wie alle übrigen „aktiven Kunden“ sowie die Energiegemeinschaften selbst, die mit mehr als 100 kW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
Bei diesen bereits vereinfachten Lieferantenverpflichtungen handelt es sich im Wesentlichen um die Erstellung von Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Vorgaben bei der Rechnungslegung. Erfreulich ist hingegen, dass die viel diskutierte Regelung zur „Betriebs- und Verfügungsgewalt“ künftig entfällt und dadurch die Rechtssicherheit erhöht wird.
Finanzielle Anreize
Bei den finanziellen Anreizen wird es künftig für alle Bürgerenergieformen, und damit auch für Bürgerenergiegemeinschaften, Netzentgeltreduktionen im Nahebereich geben. Der Entfall des Erneuerbaren Förderbeitrags sowie der Elektrizitätsabgabe gilt aber weiterhin nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, was einen besonderen Anreiz für bestehende und künftige Projekte darstellt. Positiv ist zudem, dass die bisherige Vorgabe, wonach Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausschließlich innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers agieren dürfen, entfällt.
Eine neue Regelung gibt es für Gemeinden, die mit eigenen Erzeugungsanlagen an Energiegemeinschaften (bzw. „gemeinsamer Energienutzung“) teilnehmen: Künftig sind mindestens 10 Prozent der jährlich erzeugten und in die Energiegemeinschaft eingespeisten Strommenge an schutzbedürftige Haushalte oder karitative Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Ab Oktober 2026 in Kraft
Die neuen Bestimmungen zur „Gemeinsamen Energienutzung“ – und damit zu den Energiegemeinschaften – treten erst mit Oktober 2026 in Kraft. Maßgeblich wird dabei sein, wie die Vorgaben in der Praxis, und damit insbesondere für bestehende Energiegemeinschaften, bestmöglich umgesetzt werden können.
Insgesamt setzt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz eine große Bandbreite europäischer Vorgaben um, schafft damit mehr Rechtssicherheit und wird seiner Bezeichnung als „umfassendste Reform am Energiemarkt der vergangenen zwei Jahrzehnte“ zweifellos gerecht.









