Vermögen sicher weitergeben

Um seine Besitztümer möglichst sinnvoll und ohne Streitigkeiten weiterzugeben, ist rechtzeitige professionelle Beratung für das oft komplexe Thema Erben und Vererben notwendig.

jemand unterschreibt einen Vertrag, ein testament
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Die Vermögensweitergabe an die nächste Generation oder eine nahestehende Person ist ein breites Thema, das je nach Umfang des Vermögens und der familiären Situation auch sehr komplex werden kann. Schätzungen zufolge werden österreichweit laut einer WU-Studie jährlich rund 20 Mrd. Euro vererbt oder verschenkt. Rechtzeitig vorsorgen und regeln ist beim Vererben von besonderer Bedeutung. „Aus unserer Erfahrung sind zwei Dinge notwendig, um das Thema zu meistern. Erstens: Emotionsfrei und objektiv an die Sache herangehen. Zweitens: Was sind meine Ziele? Was möchte ich erreichen? Was möchte ich vielleicht verhindern? – Darauf basierend kann man einen groben Plan skizzieren“, erklärt Heinrich Weninger, Wirtschaftsjurist und Leiter des Kompetenzzentrums Family Konsult der Kathrein Privatbank. Ohne professionelle Hilfe und Experten ist aber so eine erfolgreiche Vermögensübergabe kaum möglich. 

„Wir sind nicht nur Experten in der Strukturierung und Veranlagung von Vermögen, sondern verfügen zusätzlich auch über Erfahrung und Wissen hinsichtlich der Vermögensweitergabe“, so Weninger. Bei Bedarf könne man auch externe Experten zu komplizierten Steuer- und Rechtsfragen hinzuziehen. Je offener und objektiver man ans Vererben herangehe, desto besser sei es, weiß der Jurist aus Erfahrung. Das Erbrecht habe viele Besonderheiten, die es zu wissen und zu beachten gilt, und bei Kathrein komme ein gehöriges Stück Erfahrung hinzu, das den Planungsprozess und die Abwicklung erleichtere.

Allein das Angebot eines neutralen Ortes für die Besprechung von Sorgen und Nöten, Klärung von Vorfragen oder Klarstellung von Fakten in Zusammenhang mit einer künftigen Weitergabe mit einer fachkundigen, externen Person sei für Betroffene oft schon erleichternd. Wichtig ist es jedenfalls, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Natürlich spricht man nicht gerne über den Tod und schiebt die Beschäftigung mit dieser ungeliebten Materie eher nach hinten – bis es oft zu spät ist, weil eine Krankheit oder ein Unglücksfall dazwischenkommen. „Daher ist es jedenfalls ratsam, an den Fall von gesundheitlichen Einschränkungen und fehlender Geschäftsfähigkeit zu denken und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Dabei wird ein selbst ausgesuchter Vertreter, meist ein naher Angehöriger, bevollmächtigt, die wesentlichen oder sämtliche Belange des Vollmachtgebers im Krankheitsfall weiter zu erledigen“, empfiehlt Weninger.

Porträt von Heinrich Weninger
Heinrich Weninger © Kathrein Privatbank

Ein bestehendes Testament sollte alle drei Jahre inhaltlich geprüft werden, ob alles noch passt.

Heinrich Weninger

Pflichtanteile beim Vererben beachten

Grundsätzlich kann man über das eigene Vermögen auch nach dem Tod verfügen, allerdings gilt es, die sogenannten „Pflichtanteilsansprüche“ zu beachten. Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. „Nur über den Rest, also die zweite Hälfte, kann frei verfügt werden“, erläutert Weninger. Primär gehe es meist um die Versorgung der eigenen Nachkommen. Manchmal sollen sie aber auch nur so wenig wie möglich bekommen, etwa wenn die Beziehung zu ihnen bereits zu Lebzeiten nicht die beste ist. Vielen Menschen ist es ein Anliegen, pflegende Angehörige zu „belohnen“, aber auch Philanthropie ist ein weiteres Motiv, um eine Vermögensweitergabe zu regeln.

Eine Unternehmensübergabe stellt speziell für einen potenziellen Übergeber einen großen persönlichen Schritt wie auch Schnitt dar. „Die persönliche und psychologische Verbindung mit (s)einem Lebenswerk ist oftmals nicht leicht aufzugeben, selbst wenn man ,sein’ Unternehmen beim selbst ausgewählten oder ausgesuchten Nachfolger letztlich in besten Händen zu wissen glaubt“, weiß der Experte. Daher sei vor allem der Prozess der Unternehmensübergabe nicht auf „rein erbrechtliche Dinge“ zu beschränken, sondern stelle sich viel umfassender dar und tangiere eine Fülle anderer Einflusssphären.

Testamente sind abänderbar

„Vielen Menschen ist nicht bekannt, dass man ein einmal gefasstes und niedergeschriebenes Testament ganz einfach ändern kann. Und man sollte es auch, wenn sich wesentliche familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse geändert haben. Wir geben daher immer den Tipp, ein bestehendes Testament jedenfalls alle drei Jahre inhaltlich zu überdenken bzw. zu prüfen, ob noch alles passt“, so Weninger.  Bemerkenswert sei, dass es weiterhin kein Gültigkeitserfordernis darstellt, ob dem Testament ein Datum beigefügt ist oder nicht. „Es ist aber unbedingt zu empfehlen, das Datum nicht zu vergessen“, rät der Erbrechtsexperte.  

Wichtig ist auch, dass bereits früher verfasste „alte“ Testamente gültig bleiben, wenn sie schon nach altem, damaligem Recht gültig gewesen wären. Dieser wichtige Aspekt im Rahmen einer Neuregelung werde oft nicht beachtet, habe aber in der Praxis große Bedeutung: „In überraschend vielen ,alten’ Testamenten finden sich zu wenig Zeugen oder es fehlt versehentlich die Unterschrift des Erblassers – und niemandem ist es bisher aufgefallen. Das führt zu einem bösen Erwachen, wenn ein solches Testament (vielfach zu spät) aufgefunden wird. Wir raten daher jedem unserer diesbezüglichen Kunden, sich auch alte vorhandene Testamente nochmals sorgfältig durchzusehen“, sagt Weninger.

Dass das Vererben von Vermögen auch Kosten und Steuern nach sich zieht, ist vielen bewusst, auch wenn es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt. So können etwa sonstige Steuern im Zuge einer Erbschaft anfallen, bei Immobilien beispielsweise die Grunderwerbsteuer oder beim Verkauf der Immobilie die Immobilienertragsteuer. Bei Wertpapieren ist im Verkaufsfall an die Kursgewinnsteuer zu denken, die immerhin 27,5 Prozent beträgt. Bei unternehmerischem Vermögen können Ertragssteuern, Gebühren für Eintragungen und Ähnliches dazukommen. Auch für das zwingende Verlassenschaftsverfahren sowie den als Gerichtskommissär fungierenden Notar fallen Kosten an. Deren Höhe hängt vom Wert der Verlassenschaft ab. Als Orientierung: Bei Aktiva in Höhe von 100.000 Euro belaufen sich die gesamten Kosten auf etwa 2.800 Euro, bei 200.000 Euro an die 3.800 Euro.