Lockerungen bei Immo-Krediten

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) empfiehlt der FMA, die KIM-VO mit 1. April 2023 anzupassen.

Symbolbild für Immobilienfinanzierung, Kredit
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Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat im Februar schwerpunktmäßig die Entwicklungen bei Wohnimmobilienfinanzierungen seit der Einführung der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung, kurz KIM-VO, sowie deren Anpassungsbedarf diskutiert. Grundsätzlich sieht das Gremium die Notwendigkeit der KIM-VO als bestätigt an, erachtet aber die Weiterentwicklung der KIM-VO als sinnvoll und reagiert damit auf stetig geäußerte Kritik von Banken- und Immobilienwirtschaftsvertretern.

Das FMSG empfiehlt nun der FMA, die Zwischenfinanzierungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Wohnsitzes von Kreditnehmern und deren ­Angehörigen stehen, vom Anwendungsbereich der KIM-VO auszunehmen. Dabei darf diese Zwischenfinanzierung im Hinblick auf das Verwertungsrisiko bis zu 80 Prozent des geschätzten Marktwertes der zu veräußernden Immobilie betragen und für eine maximale Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Zur Vermeidung übermäßiger Schwankungen empfiehlt das Gremium, eine Untergrenze von einer Million Euro für das Ausnahmekontingent eines Kreditinstituts vorzusehen. 

Zudem empfiehlt das Gremium, bei Paaren als gemeinsame Kreditnehmer die bisher bestehende Geringfügigkeitsgrenze (50.000 Euro) pro Person festzulegen. Das bedeutet, dass bei einem Kredit an ein Ehepaar der Ausnahmebetrag nun auf 100.000 Euro ansteigen kann. 

Das FMSG empfiehlt der FMA weiters, die Vorfinanzierung von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen durch Gebietskörperschaften in Höhe dieser Zuschüsse für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren ebenfalls vom Anwendungsbereich der KIM-VO auszunehmen, da diese Form der öffentlichen Zuschüsse die Verschuldung von Kreditnehmern nur vorübergehend erhöht.

Durch die Anpassungen werde einerseits die Flexibilität der KIM-VO weiter erhöht, anderseits aber sichergestellt, dass die zusätzlichen Risiken daraus begrenzt bleiben. Das Gremium erinnert daran, dass bereits jetzt im internationalen Vergleich großzügige Ausnahmekontingente zur Verfügung stehen.

Das Gremium empfiehlt, dass diese Änderungen mit 1. April 2023 gemeinsam mit den entsprechenden Änderungen des Meldewesens in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung eines entsprechenden Entwurfs der FMA zur Anpassung der KIM-VO wird also bald gerechnet. 

Eckpfeiler der KIM-VO bleiben bestehen

Die Eckpfeiler der KIM-VO bleiben bestehen. Demnach dürfen Wohnbaukredite nicht mehr länger als 35 Jahre laufen, der Eigenmittelanteil muss mindestens 20 Prozent betragen und die Rückzahlungsrate darf maximal 40 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens ausmachen. 

Finanzminister Magnus Brunner begrüßte die Empfehlung zu den Lockerungen als „positiven ersten Schritt“. Es sei höchste Zeit, dass Zwischenfinanzierungen bei der Kreditvergabe ausreichend berücksichtigt werden können. Die Kreditvergabe müsse flexibler, einfacher und näher an den Bedürfnissen der Menschen gestaltet werden. „Dazu braucht es keine Aushöhlung der Regelungen, sondern eine praxisnahe Anwendung, besonders bei den möglichen Ausnahmekontingenten“, so Brunner.