Mit einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, wer für einen entscheiden darf, wenn man etwas selbst nicht mehr kann – etwa bei medizinischen Fragen, Bankgeschäften oder Entscheidungen des täglichen Lebens. Die Vorsorgevollmacht tritt nur dann in Kraft, wenn die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit verliert und dieser Umstand auch entsprechend fest gestellt wurde.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, ist bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit eine Erwachsenenvertretung notwendig. Diese erfolgt – sofern keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde – durch Angehörige unter gerichtlicher Kontrolle oder durch eine gewählte Erwachsenenvertretung oder im letzten Schritt durch gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
All das lässt sich jedoch durch rechtzeitige Regelungen vermeiden. Wer sich zusätzlich Gedanken über Erbrecht, Testament oder Partnerschaftsverträge macht, sorgt dafür, dass der eigene Wille auch über das Leben hinaus respektiert wird – sei es bei der Verteilung von Vermögen, der Absicherung von Wohnrechten oder bei Fragen rund um Familie und Kinder.
Frühzeitige Vorsorge schafft Klarheit und schützt die Selbstbestimmung. Auch eine Patientenverfügung kann ein geeignetes Vorsorgeinstrument sein. In ihr wird festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen man ablehnt. Damit diese Verfügung für Ärzt:innen verbindlich ist, braucht es eine ärztliche Aufklärung und die Errichtung durch Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder Patientenvertreter.

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